Allgemeine Geschäftsbedingungen

Orbis Cura Mätz & Martitz GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Orbis Cura Mätz & Martitz GbR

§ 1 Angebote der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, behalten schriftliche Angebote eine Gültigkeit von 14 Tagen, ab dem Datum ihrer Erstellung. Das Erstellungsdatum des Angebots ist hierbei maßgeblich.

§ 2 Stornierung von Veranstaltungen

Alle Bereiche:

(1) Vereinbarte Termine für Veranstaltungen, die schriftlich vom Veranstalter bestätigt wurden, können vom Auftraggeber nicht kostenfrei storniert werden.

(2) Im Falle einer Absage hat der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 50% der Auftragssumme zu entrichten. Die Höhe der Auftragssumme richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer, die im Buchungsformular angegeben wurde

(3) Sofern der Auftraggeber kürzer als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagt, hat er eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50% der Auftragssumme zu entrichten.

(4) Sofern der Auftraggeber kürzer als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagt, hat er eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 70% der Auftragssumme zu entrichten; bei Absagen kürzer als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% der vereinbarten Auftragssumme. In beiden Fällen wird die Auftragssumme entweder anhand der im Angebot festgehaltenen Mindestteilnehmerzahl oder, sofern diese nicht vorliegt, anhand der Teilnehmerzahl berechnet, die im Buchungsformular oder auf der Rechnung angegeben ist.

(5) Bei Nichterscheinen oder Absage am Programmtag berechnet die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR die volle Veranstaltungsgebühr.

(6) Stornogebühren für bereits gebuchte Fremdleistungen wie Hotels oder andere Dienstleistungen fallen unabhängig vom Zeitpunkt der Absage zu Lasten des Auftraggebers an. Der Veranstalter wird sich jedoch bemühen, diese bereits gebuchten Leistungen kostenfrei oder kostengünstig zu stornieren.

(7) Nimmt ein Teilnehmer am Veranstaltungstag nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.

(8) Falls die von der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR erbrachten Leistungen nicht der vereinbarten Leistung entsprechen, ist der Teilnehmer verpflichtet, Ansprüche auf Minderung des Vergütungsanspruchs unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Beendigung der gebuchten Veranstaltung schriftlich unter Angabe von Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist von 3 Tagen entfallen sämtliche Ansprüche.

Zusätzliche Anwendung im Bereich Sport:

(9) Eine Trainingseinheit (TE) kann bis 24 Stunden vor ihrem ursprünglich geplanten Beginn von beiden Seiten umgeplant oder abgesagt werden. Bei Absagen innerhalb dieses Zeitraumes werden die Kosten für die betroffene TE weder rückerstattet noch gutgeschrieben, es sei denn bei nachweislich krankheitsbedingter Verhinderung / Abwesenheit des Klienten. Das gleiche gilt für unentschuldigtes Nichterscheinen.

(10) Kann der Klient einen Termin nicht wahrnehmen, hat er im Falle einer kurzfristigen Verhinderung (eine Absage von weniger als 24h vor dem Termin) grundsätzlich keine Ansprüche auf Erstattung des Leistungsbetrages. Beruht diese Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, ist dies dem Trainer sofort mitzuteilen. Bei längerer beruflicher Ortsabwesenheit muss das Training angepasst werden. Folglich ist dies dem Trainer mitzuteilen.

(11) Die aufgrund einer nachweisbaren gesundheitlichen Verhinderung ausgefallenen Zeiten werden als vergütungsfreie Zeit an das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit angehängt.

§ 3 Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Sofern keine abweichende Frist durch den Auftragnehmer bestimmt wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig.

(2) Zahlungen an den Empfänger erfolgen grundsätzlich kostenfrei, einschließlich Zahlungen aus dem Ausland und auch dann, wenn Transaktionsgebühren anfallen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs werden immer vom Veranlasser der Transaktion getragen. Alle Preise der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR verstehen sich zuzüglich eventueller Reisekosten sowie der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Umsatzsteuer. Im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes während des Vertragszeitraums gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

(3) Falls der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des in § 3 Punkt (1) festgelegten Zeitraums eingeht, gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. Die Verzugseintritt erfolgt spätestens mit dem Zugang einer Zahlungserinnerung und Mahnung nach dem Rechnungsdatum.

(4) Falls der Auftragnehmer die Zahlungsfrist durch ein Kalenderdatum festgelegt hat, gerät der Auftraggeber ohne Zahlungserinnerung oder Mahnung ab dem Tag in Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt.

(5) Falls der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, erlaubt sich die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR, zusätzlich zum Verzugszins in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB, gestaffelte Mahngebühren zu erheben. Bei Geschäften zwischen Unternehmen sind die Verzugszinsen höher, nämlich 9%-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB. Wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Aufforderung immer noch nicht zahlt, fallen weitere Gebühren an. Im Falle einer Mahnung werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen gestaffelte Mahngebühren erhoben. Diese betragen für die erste Mahnung Euro 5,00 €, für die zweite Euro 10,00 € und letzte Mahnung Euro 15,00 €. Falls die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR nachweisen kann, dass ein höherer Schaden durch den Zahlungsverzug entstanden ist, hat sie das Recht, diesen ebenfalls zu verlangen.

(6) Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR ist ebenfalls berechtigt, auch entgegen anderen Bestimmungen des Vertragspartners dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, kann die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR die Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

Zusätzliche Anwendung im Bereich Sport:

(7) Das Honorar für Sportdienstleistungen der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR richtet sich nach der aktuellen Preisliste.

(8) Die Zahlung des Rechnungsbetrages kann entweder in bar, per Lastschrift oder per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.

(9) Werden aufgrund der Trainingsziele und -wünsche des Klienten Tageskarten, monatliche Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio, Platzgebühren oder ähnliches erforderlich, sind diese Kosten vom Klienten zu übernehmen.

(10) Erfordert die ganzheitliche Betreuung eine Behandlung durch Arzt, Physiotherapeut oder Heilpraktiker, gelten die Abrechnungsmodalitäten dieser Kooperationspartner.

§ 4 Änderung des Leistungsumfangs

(1) Eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs kann von einem Vertragspartner schriftlich beantragt werden. Änderungen können am Inhalt und Ablauf des Programms sowie am Ersatz der Trainer vorgenommen werden, solange der Gesamtcharakter des Programms erhalten bleibt und Gründe angegeben werden. Der Teilnehmer hat jedoch weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten noch den Rechnungsbetrag zu mindern. Wenn zusätzliche Leistungen über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus beauftragt werden, werden diese zusätzlich zum bereits gebuchten Leistungsumfang berechnet.

(2) Wenn Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere durch Wetterbedingungen, notwendig sind, kann die vereinbarte Leistung nicht garantiert werden. Die Entscheidung, ob höhere Gewalt vorliegt, hängt von der Wetterlage zum Zeitpunkt des Beginns der gebuchten Leistung ab. Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR wird den Teilnehmer über die Wetterbedingungen informieren und sich bemühen, ein Ersatzprogramm anzubieten. Wenn kein Ersatzprogramm möglich ist, wird ein Ausweichtermin vereinbart. Wenn der Teilnehmer die gebuchte Leistung trotzdem storniert, gilt dies als Absage am Tag des Programmtags § 2 (5) S. 1, dieser AGB.

§ 5 Seminarannullierung

(1) Wenn ein Trainer aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen nicht in der Lage ist, das Training durchzuführen, gibt es keinen Anspruch darauf, dass das Seminar trotzdem stattfindet. In diesem Fall wird die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR ihr Bestes tun, um einen angemessenen Ersatz anzubieten.

(2) Falls für ein gebuchtes Teamtraining kein Trainer mit der notwendigen Qualifikation zur Verfügung steht, wird gemeinsam mit dem Kunden frühzeitig ein Ersatztermin vereinbart.

(3) Es besteht kein Recht auf Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie auf Ausgleich von Verdienstausfällen. Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR haftet nicht für Folgeschäden, wie beispielsweise entgangene Gewinne oder Ansprüche von Dritten.

§ 6 Sportlicher Leistungsumfang, Trainingsleistungen

(1) Orbis Cura Mätz & Martitz GbR bietet dem Klienten ein optimal ausgerichtetes und maßgeschneidertes Trainingskonzept an. Dieses Programm kann verschiedene Trainingsinhalte, Sportbekleidungs-Auswahl und Ernährungstraining umfassen, und zwar unter persönlicher und individueller Betreuung von der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR.

(2) Das Training von Orbis Cura Mätz & Martitz GbR gewährleistet eine gewissenhafte Umsetzung des erarbeiteten Konzepts.

(3) Das auf den Klienten zugeschnittene Konzept basiert auf den Angaben des Klienten in dem von ihm auszufüllenden und zu unterschreibenden Anamnesebogens. Fehlerhafte oder fehlende Angaben gehen nicht zu Lasten des Personal Trainers.

(4) Personal Training umfasst eine auf die Bedürfnisse und körperlichen Fähigkeiten des Klienten ausgerichtete, individuell gestaltete, sportliche Trainings- und Gesundheitsmaßnahme, die in mehreren vom PT vorbereiteten und persönlich angeleiteten Trainingseinheiten (TE) durchgeführt wird, wobei in den einzelnen TE folgende Trainingsaktivitäten möglich sind:

• Personal Training (1:1) / Partner Training (1:2)
• Professional Group Training (3 – 12 Personen)
• Athletik- und Konditionstraining
• Leistungsdiagnostik
• Ernährungsberatung
• Laufbegleitung & Wettkampfvorbereitung
• Impulsvorträge & Workshops

(5) Eine Trainingseinheit (TE) dauert zwischen 30 – 90 Minuten.

(6) Alle Trainingseinheiten, -Zeiten sowie -Ort werden in Absprache mit dem Klienten im Voraus festgelegt.

(7) Ärztlicher Gesundheitscheck
Unabhängig von dem durch die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR zu Beginn durchzuführenden Gesundheitscheck ist der Klient verpflichtet, seinen Gesundheitszustand, sofern erforderlich und ggf. auf Anraten von Orbis Cura Mätz & Martitz GbR bei einem Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen und das Ergebnis mit der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR persönlich, offen und wahrheitsgemäß zu besprechen. Liegen gesundheitliche Probleme vor, wird in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Facharzt über eine mögliche Trainingsgestaltung gesprochen.

(8) Nachträglich eintretende Veränderungen des Gesundheitszustandes
Der Klient ist verpflichtet, nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen seines Gesundheitszustandes sowie jegliche Art auftretender körperlicher Beschwerden, insbesondere während der Inanspruchnahme einer Leistung, Orbis Cura Mätz & Martitz GbR umgehend, persönlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Im gegenseitigen Einvernehmen wird dann über die Fortsetzung der Leistungserbringung entschieden.

(9) Orbis Cura Mätz & Martitz GbR ist verpflichtet, jegliche Art von Informationen von seinem/ über seinen Klienten vertraulich zu behandeln.

(10) Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR ist verpflichtet, vor Beginn der einzelnen PT- Einheit die trainingsgerechte Bekleidung und Ausrüstung des Klienten zu überprüfen und den Klienten in das bevorstehende Training, damit verbundene spezielle Risiken (neue/ unbekannte Fitness-/ Trainingsgeräte/ Übungen usw.) und Besonderheiten (Streckenverlauf bei Outdoormaßnahmen usw.) einzuweisen. Während der PT- Einheit ist die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR verpflichtet, das Trainingsverhalten des Klienten stets zu überwachen und, falls erforderlich, zu korrigieren.

§ 7 Vertrauliche Informationen, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für vertrauliche Angelegenheiten, die nicht allgemein bekannt sind.

(2) Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur im Rahmen vertraulich vereinbarter Zwecke verarbeiten und nutzen.

(3) Die Vertragspartner werden sicherstellen, dass personenbezogene Daten des anderen Vertragspartners vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und diese Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergegeben werden.

(4) Der Schutz personenbezogener Daten des Teilnehmers hat für den Veranstalter höchste Priorität. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, der Teilnehmer hat zuvor ausdrücklich eingewilligt oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe. Der Teilnehmer kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch einfache Mitteilung an den Veranstalter (z.B. per E-Mail oder Brief) widerrufen. Eine Auftragsdatenverarbeitung findet nicht statt. Der Veranstalter wird die erhobenen Daten nur so lange speichern, wie es für die Zwecke der Vertragsabwicklung sowie nach den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften erforderlich ist. Auf Anfrage des Teilnehmers wird der Veranstalter Auskunft über die beim Veranstalter gespeicherten Daten geben oder diese löschen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 8 Urheberrechte

Die Trainingsbegleitenden Arbeitsmappen, Unterlagen und elektronischen Medien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder fotomechanisch noch elektronisch vervielfältigt werden. Diese Materialien sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Kursteilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 9 Mitwirkungspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Leistungsstörungen alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zur Behebung oder Eindämmung der Störung beizutragen. Insbesondere werden die Teilnehmer gebeten, körperliche Beeinträchtigungen rechtzeitig anzuzeigen.

§ 10 Haftung

(1) Wir bereiten und führen die jeweilige Veranstaltung sorgfältig nach dem aktuellen Stand des Wissens durch. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für den erteilten Rat und die Verwertung der erworbenen Kenntnisse.

(2) Wir möchten betonen, dass Sport- und Abenteuerveranstaltungen mit einem besonderen Risiko verbunden sind. Die Teilnehmer sollten sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Trainings gewachsen sind und sie tragen die Verantwortung für ihre eigene körperliche und geistige Gesundheit sowie ihr Handeln während der Veranstaltung.

(3) Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR informiert die Teilnehmer bzw. Auftraggeber über die vorhandenen Risiken. Bei Buchungen für Gruppen ist es die Verantwortung des Auftraggebers, die Teilnehmer der Gruppe über die potenziellen Risiken zu informieren. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf freiwilliger Basis und auf eigenes Risiko.

(4) Die Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Seminarteilnahme erfüllen. Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR haftet nicht für Nachteile, die durch fehlende Seminarvoraussetzungen bei den Teilnehmern entstehen.

(5) Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR übernimmt keinerlei Haftung für Veranstaltungen, die von einem Partner erbracht und über die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR lediglich vermittelt werden. In diesem Fall ist der jeweilige Partner der Vertrags- und Ansprechpartner.

(6) Die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR haftet gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Schäden an Personen, Sachen oder Vermögen durch die Orbis Cura Mätz & Martitz GbR besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens ihrer eigenen gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Trainer.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Freiburg im Breisgau.

(2) Für Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen der Orbis Cura Mätz & Martitz GbR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 11 Schlussbestimmungen Falls eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen oder einer anderen Vereinbarung ungültig ist oder wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der übrigen Regelungen oder Vereinbarungen. Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen muss schriftlich vereinbart werden, um gültig zu sein.

Stand 01.06.2023